Der Förderverein SG Moosburg Handball e.V. wurde im Jahre 2010 gegründet und versucht, alle Handballfreunde, ob Eltern, Großeltern, Fans und Handballverrückte sowie Firmen bzw. Gewerbetreibende, für unseren Verein und somit für alle Handballer in Moosburg zu gewinnen.
Förderverein
Unser Ziel ist es den Handballsport in Moosburg insbesondere der Jugend durch Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel zu fördern.
Diese Förderung realisieren wir durch Veranstaltungen, Mitgliedschaften und Spenden.
- Anschaffung von Sportausrüstung
- Verbesserung der Trainingsbedingungen
- Fortbildung unserer Jugendtrainer- und Betreuer
- Finanzielle Unterstützung bei Handballturnieren
- Förderung von Handball Trainingslager
Hier haben Sie die Möglichkeit sich eine schnelle und aktuelle Auskunft über die Arbeiten in unserem Förderverein zu verschaffen. Ebenfalls bieten wir Ihnen alle benötigten Formulare des Fördervereins zum Download an.
Vorstandschaft
Mitgliedschaft
Liebe Eltern, Großeltern, Freunde und Gönner, werdet Mitglied im Förderverein SG Moosburg Handball e.V. und unterstützt die handballerische Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen. Wir freuen uns über jede Spende die unabhängig vom Mitgliedsbeitrag entrichtet wird. Der Förderverein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und kann hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen.
Werdet Mitglied im Förderverein
Der Jahresbeitrag beträgt 25 €. Damit leistet ihr einen wichtigen Beitrag für unsere Kinder und Jugendlichen.
Auch eine Spende kann helfen
Mit einer einmaligen Spende, haben Sie auch die Möglichkeit den Handballsport in Moosburg zu unterstützen.
Alles auf einen Blick
In unserer Satzung finden Sie alle Informationen und Paragraphen des Fördervereins.
Satzung des Fördervereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein SG Moosburg Handball“. Der Verein hat seinen Sitz in Moosburg a.d. Isar. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenzusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports in Moosburg. Die Förderung anderer Körperschaften, die die gleichen gemeinnützigen Zwecke verfolgen, ist ein weiterer Vereinszweck. Der Verein beschafft Mittel für die Verwirklichung der genannten steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften (§ 58 Nr. 1 AO)
§ 3 Zweckverwirklichung
Der Verein wird zu diesem Zweck
- durch geeignete Veranstaltungen den Handballsport interessant und öffentlich zugänglich machen,
- Kinder und Jugendliche durch die Förderung geeigneter Sportveranstaltungen zu Leistungen animieren,
- Kinder und Jugendliche durch die Förderung geeigneten Sportunterrichts an den Handballsport heranführen und die notwendige pädagogische Arbeit unterstützen,
- mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; der Anspruch auf Ersatz von Barauslagen, Reisekosten oder ähnlichen Aufwendungen bleibt bestehen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Einzelpersonen, Vereinigungen und Firmen) werden. Jedes Mitglied kann aktives oder passives Mitglied werden. Die passive Mitgliedschaft ist als förderndes Mitglied und als Ehrenmitglied möglich. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mietgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter einwilligen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt durch Aufnahme in die Mitgliederliste nach Zahlung des ersten Beitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder infolge des Verlusts der Geschäftsfähigkeit oder Rechts- und Parteifähigkeit des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Mahnfrist beträgt zwei Wochen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden. Macht das Mitglied nicht von diesem Recht Gebrauch, so unterwirft es sich dem Beschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 7 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Das aktive Mitglied hat das Recht und die Pflicht, aktiv den Zweck und die Interessen des Vereins zu fördern. Es kann alle Mitverwaltungs- und Werterechte ausüben. Stimmrechte und aktives und passives Wahrecht entstehen nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Passives Wahlrecht ist auf unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen beschränkt. Einem aktiven Mitglied können zur Unterstützung ideeller oder im öffentlichen Interesse liegender Zwecke durch den Vorstand gesonderte Wertrechte zugestanden werden.
Das Fördermitglied unterstützt den Verein durch finanzielle Leistungen in selbstloser Weise. Hat sich ein Mitglied um den Verein besonderes verdient gemacht, kann es zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder können Stimm- und aktives Wahlrecht ausüben.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen abweichende Beiträge festsetzen. Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden. Fördermitglieder vereinbaren ihren Beitrag individuell.
Die Beiträge sind zum zweiten Januar jeden Jahres fällig, bei Neumitgliedern wird der volle Jahresbeitrag eine Woche nach Aufnahme fällig. Kommt ein Mitglied seiner Beitragszahlung nicht nach, so ruhen seine Mitgliedsrechte.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Vereinsämter sind an die Mitgliedschaft und die natürliche Person gebunden, sofern in der Satzung keine anderen Voraussetzungen genannt werden.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 11 Zuständigkeit und Vertretungsmacht des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Geschäftsführung des Vereins
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Kassenführung
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Benennung und Besetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen
- Begrenzte Satzungsänderung nach § 12 dieser Satzung
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Der Schriftführer und Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Rechtsgeschäfts über € 3000,00 sind Dritten gegenüber bindend, wenn der Gesamtvorstand per Beschluss zugestimmt hat.
§ 12 Begrenzte Satzungsänderung
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Satzung nach der Fassung oder Inhalt vornehmen, soweit es gesetzliche Anforderungen oder ein Verlangen von Ämtern notwendig machen. Er darf auch Änderungen durchführen, um Unklarheiten zu beseitigen.
Satzungsänderungen dürfen das Verhältnis von Vorstand und Mitgliederversammlung in keiner Weise und die Rechte und Pflichten der Mitglieder nur in geringem Umfang beeinträchtigen. Eine Erweiterung der Vertretungsmacht des Vorstandes ist nicht gestattet. Änderungen des Vereinszwecks dürfen nur nach der Fassung erfolgen und nicht zum Austausch der Leitidee führen. Inhaltliche Änderungen der Verwirklichungsformen dürfen die bisherige Tendenz nicht wesentlich verändern.
Der Vorstand ist berechtigt, die Änderungen ins Register eintragen zu lassen. Die Änderungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Aussprache auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 13 Sitzung des Vorstands
Die Sitzung des Vorstandes kann von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntmachung oder dem Vorstand der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift des Vorstandsmitglieds. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über das Ergebnis der Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenführung
Sofern die Geschäftstätigkeit des Vereins zu keinen anderen Rechenschaftspflichten führt, hat der Schatzmeister die Belege zu sammeln und die Einnahmen und Ausgaben der Kasse so buch zu führen, dass die Geschäftsvorfälle nachvollzogen werden können. Am Jahresende ist zumindest einen Einnahme- /Ausgabe-Rechnung zu stellen. Die Jahresrechnung ist vom Kassenprüfer, der jeweils auf 2 Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einmal einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist wenigstens zwei Wochen vorher, unter Angaben der Tagesordnung, zu laden. Die Bekanntgabe erfolgt bei der örtlichen Tageszeitung, wo der Verein seinen Sitz hat. In der Mitgliederversammlung geben der Vorsitzende und der Schatzmeister ihre Jahresberichte ab. Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der Mitglieder eine solche schriftlich, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, beantragt, stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der ordentlichen oder einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Wahlperiode obliegt der Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes und Kassenprüfers. Zur Neuwahl ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu benennen. Über die Mitgliederversammlung und Versammlungsbeschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 16 Haftung
Die Vorstandsmitglieder und für den Verein aktiv tätigen Mitglieder haften nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens Zweidrittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SG Moosburg Handball e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit im Handballsport zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 29.01.2010 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim (Registergericht München) eingetragen.
Stand vom 29.01.2009
Anschrift:
Förderverein SG Moosburg Handball e.V.
Grünseiboldsdorf 18
85368 Moosburg a.d. Isar
Für Rückfragen können Sie gerne mit dem Förderverein Kontakt aufnehmen.
Falls Sie noch Fragen haben können Sie uns gerne eine Nachricht über unser Kontaktformular senden.
Förderverein News
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